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Präsenzveranstaltung der FernUniversität Hagen zum Thema
"Mehrebenenregulation am Beispiel staatlicher Wohlfahrtspolitik"
- Ergänzende Seminarunterlagen -
Inhalt
Klärung zentraler Begriffe: Dimensionen des Politikbegriffs, Regulationsbegriffe, Begriff der Mehrebenen-Verflechtung, Begriffe des Wohlfahrtsstaats, Begriff der Europäischen Sozialpolitik
Die Europäische Union als Mehrebenensystem
Stand und Entwicklung der theoretischen Debatte zur europäischen Mehrebenenverflechtung
Erzwungener Rückzug des Staates in der
europäischen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik?
Folien zum Vortrag von Melanie Schlotzhauer
zur europäischen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik
Dimensionen des Politikbegriffs
Bezeichnung |
Dimension |
Erscheinungsformen |
Merkmale |
| polity | Form |
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| policy | Inhalt |
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| politics | Prozeß |
|
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Aus: Böhret, Carl/Jann, Werner/Kronenwett, Eva 1988: Innenpolitik und politische Theorie..Opladen: Westdeutscher Verlag, S. 7.
Eingriffe des Staates um Marktversagen auszugleichen (polit-ökonomischer Regulationsbegriff)
Aufstellung allgemeiner Verhaltensregeln, die mittelbare Verhaltenswirkung haben (Begriff der Policy-Analyse)
Maßnahmen zur Sicherung des jeweiligen Akkumulationsregimes (neomarxistischer Regulationsbegriff)
Der Regulationsbegriff der Veranstaltung orientiert sich an den begrifflichen Kategorien der Policy-Analyse. Der Begriff wurde von Theodore Lowi geprägt ums seine These "policy determins politics" zu stützen.
Im deutschsprachigen Raum werden im Anschluss an Lowi (der nur die ersten drei Typen selbst so bezeichnet hat und mittlerweile zu anderen Bezeichnungen übergangen ist) vier Policy-Typen unterschieden, deren Zuordnung auf der Selbsteinschätzung der Betroffenen basiert:
Distributive Politik (z. B. staatliche Zuschüsse für Universitäten, Zuweisung von Patenten): Verteilung von Ressourcen, ohne dass jemand unmittelbar Schaden nimmt. Voraussetzung: Ressourcen sind unendlich teilbar.
Redistributive Politik (z. B. Steuerpolitik, Sozialpolitik): Umverteilungspolitik.
Regulative Politik (z.B. Kartellrecht, Tarifgesetzgebung): Aufstellung allgemeiner Verhaltenregeln, die mittelbar Verteilungswirkungen haben
Sozialregulative ("systemerhaltende") Politik (z. B. Bürgerrechtspolitik, Abtreibungspolitik): Regelung von Formen sozialer Interaktion, betrifft keine Verteilung von Ressourcen
Lowis These besagt, dass die politische Arena wesentlich durch den jeweiligen Policy-Typ bestimmt wird. Unter politischer Arena versteht er dabei die spezifische Konstellation von Akteuren, Ressourcen und Interessenlagen, die Verlauf und Intensität der politischen Auseinandersetzung bestimmt (z. B. konsensual vs. konfliktorientiert, polarisiert vs. wechselnde Koalitionen und Konfliktlinien, (nicht-) ideologiesiert)
Begriff der Mehrebenen-Verflechtung
Politikverflechtung meint die gemeinsame Planung und Finananzierung staatlicher Aufgaben durch verschiedene Ebenen oder Institutionen. Vertikale Politikverflechtung bezeichnet vor allem die mit der Verfassungsreform von 1969 eingeführte Mitwirkung des Bundes bei Länderaufgaben (§ 91a Grundgesetz) und die möglichen Finanzhilfen des Bundes für Länderaufgaben (§ 104a.4 Grundgesetz). Zu diesen Finanzhilfen gehört zum Beispiel im Bereich der Gesundheitspolitik die zwischen 1972-1984 gemeinsam von Bund und Ländern getragenen Finanzierung von Krankenhausinvestitionen. Horizontale Politikverflechtung meint u. a. die gemeinsame Zuständigkeit verschiedener Bundesministerien oder verschiedener Länderministerien.
Begriffe des Wohlfahrtsstaats
Der Begriff "Wohlfahrtsstaat wird entweder synonym zu "Sozialstaat" verwendet oder er bezeichnet im Vergleich zum deskriptiven Begriff des Sozialstaats ein paternalistisches Modell umfassender staatlicher Fürsorge. In der sozialwissenschaftlichen Diskussion hat sich die Unterscheidung von drei verschiedenen Wohlfahrtsstaatstypen nach Gösta Esping-Andersen etabliert:
Liberales Wohlfartsstaatsregime: starkes Ausmaß von Bedürftigkeitsprüfungen bei Sozialleistungen, große Bedeutung privater Finanzierung der Alters- und Krankenversicherung
Konservatives Wohlfahrtsstaatsregime: Staussegregation (große Anzahl berufsspezifischer Altersicherungssysteme, großer Anteil der Ausgaben für d ie Alterssicherung von Staatsdienern am Sozialprodukt)
Sozialdemokratisches Wohlfahrtsstaatsregime: Universalismus der Sozialpolitik (umfassender Absicherung der 16-64-jährigen), Gleichverteilung der Sozialleistungen (Mindestleistungen nahe an Maximum der Sozialleistungen
Esping-Andersens Typen sind Idealtypen, das heisst sie kommen in der Realität nicht unbedingt in ihrer reinen Form vor. Bei einer empirischen Anwendung entsprechen am ehestendem
dem liberalen Typ: Großbritannien, die Niederlande (und außerhalb der EU: Kanada, Australien, Japan die Schweiz und die USA)
dem konservativen Typ: Belgien, BR Deutschland, Italien, Österreich
dem sozialdemokratischen Typ: Dänemark, Norwegen, Schweden
Finnland entspricht gleichermaßen dem konservativen und sozialdemokratischen Modell, Frankreich ist zwischen dem konservativen und liberalen Modell einzuordnen.
In seinem Text (Reader S. 15) differenziert Jens Alber den liberalen Typ in zwei Untertypen aus: das Beveridge-Modell einer staatlichen Grundsicherung auf niedrigstem Niveau einerseits und das residuale Modell der USA und der Schweiz (welches in der EU nicht vorhanden ist) andererseits.
Die Wohlfahrtsstaaten in der EU unterscheiden sich wesentlich aufgrund ihrer historischen Grundlagen, der jeweiligen politischen Kultur und der Machtverhältnisse. Sowohl die Organisationsformen, als auch die Finanzierungsgrundlagen und vor allem das Niveau der Sozialleistungen schwankt erheblich
Wohlfahrtspolitik ist in erster Linie redistributive Politik im Sinne Lowis - sie ist aber im Mehrebenensystem besonders spannend, weil Wohlfahrtspolitik natürlich auch mit einer Reihe regulativer Maßnahmen - etwa deutscher Krankenversicherungspolitik, Geschlechterpolitik Betriebsratsrichtlinie etc. zusammenhängt.
Begriff der Europäischen Sozialpolitik
"Sozialpolitik im weiteren Sinne bezeichnet die Gesamtheit der Regelungen, Prozesse und Maßnahmen, die der sozialen Sicherung der Bevölkerung oder spezieller Teile von ihr dienen. Insbesondere zählen hierzu Maßnahmen der Umverteilung zwischen Lebensphasen von Individuen, aber auch zwischen Generationen, den Geschlechtern, Klassen und Regionen." (Martin List, Baustelle Europa, Opladen 1999: 264).
Der Begriff "Sozialpolitik" auf die Konzentration auf die Bekämpfung absoluter Not beschränkt. Er meint dann in Deutschland vor allem Sozialversicherungspolitik.
Der Auffassung, wonach das 'Soziale Europa' schon existiere, liegt allerdings ein sehr weiter Sozialpolitikbegriff zugrund. Er umfaßt alle politischen Maßnahmen, welche die Funktionsweise der privaten Ökonomie modifizieren, ergänzen oder ersetzen ..., so die Regulierung des Arbeitsschutzes, der Arbeitsbeziehungen, der Immigration, aber auch der Regionalpolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik ..." (Schmidt 1998: 245).
Die EU-Sozialpolitik unterscheidet sich von der klassischen Sozialpolitik darin, daß sie nicht gegen die Ausdehnung von Marktbeziehungen gerichtet ist, sondern die Ausdehnung weitgehend schützt, vieles was in der EU als Sozialpolitik firmiert sind marktfördernde Regelungen.
"'Suprantionale Sozialpolitik' meint diejenigen Bestrebungen und Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den staatlichen Sozialschutz auf bi- oder multilateraler zwischenstaatlicher Grundlage zu regeln, im wesentlichen entweder durch Koordinierung von Sozialrechtsvorschriften verschiedener Staaten oder durch neue Rechtsetzungen, beispielsweise durch Vereinbarungen verbindlicher Mindestnormen sozialer Sicherung. 'Supranationale Sozialpolitik' meint hingegen jene Bestrebuingen, die darauf gerichtet sind, sozialpolitische Fragen von einer transnationalen, mehrere Staaten oder internationale Organisationen umfassenden Einrichtung, die befugt ist Entscheidungen mit bindender Wirkung für die Mitgliedstaaten fu fällen, regeln zu lassen" (Schmidt, Manfred G., 1998: Sozialpolitik in Deutschland. Opladen: 243).
Zur Entwicklung der EU-Sozialpolitik: List S. 264 ff.
Im Sinne einer Sozialversicherungspolitik ist der Einfluß der EU gering. In der ersten Phase der EG zwischen 1958 und 1972 gab es in den Art. 117 und 118 EGV nur eine sehr eingeschränkte Vertragsgrundlage, wonach die Kommission die Aufgabe hatte (eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern.
Die zweite Phase beginnt nach List (1999: 264) mit dem Pariser Gipfel von 1972 und reicht bis 1988. Die sozialpolitischen Erfolge der Gemeinschaft waren auch in dieser Phase eher bescheiden. In dieser Phase der ökonomischen Krise wurde die gemeinschaftliche Sozialpolitik von dem Konflikt zwischen armen und reichen Ländern überlagert. Allerdings gab es mit dem "Sozialpolitischen Aktionsprogramm" der Kommission von 1974 zumindest Bemühungen um einen Ausbau der gemeinschaftlichen Sozialpolitik. Ziele waren eine verbesserte Beschäftigungslage, der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der Zusammenarbeit der "Sozialpartner". Es gab in der Folge einige Richtlinien über gleiche Bezahlung der Geschlechter und Arbeitnehmrerrechte.
Die dritte Phase europäischer Sozialpolitik beginnt nach List 1988, indem die "soziale Dimension" des Binnenmarktes ins Blickfeld rückte. In diesem Kontext kam es 1989 zu der nicht verbindlichen "Gemeinschaftscharta der sozialen Rechte der Arbeitnehmer". Die Umsetzung der Charta wurde insbesondere von GB boykotiert. Die britische Regierung lehnte entsprechend das von den anderen elf Mitgliedstaaten 1992 angenommene "Abkommen über die Sozialpolitik" ab.
Sozialpolitik der EU wird von List 1999: 265 in drei Bereiche unterschieden:
Strukturfonds (distributive Politik, hier nicht von direktem Interesse)
Mitbestimmungspolitik
Sozialpolitik im engeren Sinne, vor allem Status des Arbeitnehmers und Übertragbarkeit von Sozialleistungen üebr Staatsgrenzen hinaus
Die Europäische Union als Mehrebenensystem
Übersicht: Was spricht für, was gegen eine Perspektive auf die EU als Mehrebenensystem?
dafür |
dagegen |
|
|
Stand und Entwicklung der theoretischen Debatte zur europäischen Mehrebenenverflechtung
Die Politikverflechtungstheorie nimmt an, dass das quasi-imperative Mandat der Regierungsvertreter im Ministerrat (da dieser nach dem Bundesrats- und nicht nach dem Senatsprinzip organisiert ist) und das Fehlen einer hierarchisch übergeordneten Zentralinstanz der Durchsetzung supranationaler Maßnahmen der positiven Integration stehtentgegensteht. Regierungsvertreter im Ministerrat werden ohne Kompensationen oder strategische Koppelungen verschiedener Problembereiche (welche in der Regel nur auf der höheren Ebene der Regierungschefs im Europäischen Rat möglich sind) nur Regelungen zustimmen, die im unmittelbaren Interesse ihres entsendenden Prinzipals (also der nationalen Regierungen bzw. der Regierungschefs) stehen. Angesichts des vorherrschenden Einstimmigkeitsprinzips im Ministerrat wurde daher die Möglichkeit zur positiven Integration zunächst gering eingeschätzt.
Im Widerspruch zu dieser pessimistischen Einschätzung wurde später eine Fülle erfolgreicher Maßnahmen der positiven Integration beobachtet. Dennoch fanden sich nach wie vor Felder, die der früheren Scharpfschen Logik zu entsprechen scheinen. Die widersprüchlichen empirischen Befunde haben dazu geführt, dass sowohl in Weiterentwicklungen des Politikverflechtungsansatzes als auch aus konkurrierenden Perspektiven Modelle entwickelt wurden, welche den unterschiedlichen Erfolg differenziert erklären wollen. Die Entwicklungen in verschiedenen Feldern wurden jüngst von Scharpf (1998) systematisch dargestellt.
Wieso kommt es trotz der Politikverflechtungsfalle zu positiver Integration? Fünf Argumente von Volker Eichener:
Schaffung neuer Handlungsspielräume für die nationalen Fachminister durch Legitimationsentlastung (gegenüber den Kollegen aus konkurrierenden Ressorts, vor allem Wirtschaft und Landwirtschaft)
Legislativer Eklektizismus als Konsequenz additiver Entscheidungslogik (jedes Land will eigene Vorgaben auf EU-Ebene durchsetzen, Koppelgeschäfte führen zur Aufsummierung der Regelungswünsche)
Interesse und Einfluss der suprantionalen Akteure: Kommission und Parlament
Vertrauen auf verzögerte und laxe Implementation
Handeln unter Bedingungen unvollständiger Konsequenzabschätzung (Dominanz der Experten in den Regelungsausschüssen gegenüber den Generalisten der höheren Entscheidungsebenen)
Erzwungener Rückzug des Staates in der europäischen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik?
Arbeitsmarktpolitik: Einwirkung auf die Struktur von Angebot und Nachfrage, z. B. Förderung der beruflichen und räumlichen Mobilität von Arbeitern, Schaffung von Einstiegshilfen für bestimmte Gruppen (z. B. Langzeitarbeitslosen)
Beschäftigungspolitik: Versuch der generellen Beeinflussung des Gesamtniveaus der Beschäftigung, eben entweder durch Nachfrage- oder durch Angebotsstrategien
Warum braucht man politikwissenschaftliche Arbeitsmarktforschung (vgl. Abromeit/Blanke 1987, Leviathan Sonderheft 8: 11)?
Die Funktionsweise von Wirtschaftssystem ist immer auch politische bedingt und geformt. Daher hat die Nationalökonomie bisher die institutionelle, durch politische Systeme erzeugten internationalen Diffenzen der Arbeitsmarktentwicklung nicht in den Griff bekommen. Institutionen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen zur Regelung, Herstellung oder Durchführung bestimmter Zwecke. (Es kann zwischen (1) sozialen Institutionen, z. B. Normen, (2) materiellen, zweckgerichteten Institutionen, z. B. dem Parlamen und (3) immateriellen, zweckgerichteten Institutionen, z. B. die demokratische Mehrheitsregel unterschieden werden).
Es gibt politische Rückwirkungen von Arbeitslosigkeit, z. B. Arbeitslosigkeit und Wahlverhalten. Die Arbeitslosenqote ist eine politische Schlüsselgröße, da sie im Zentrum des öffentlichen Intersesses steht und durch politisch administrative Kriterien bestimmt wird (sowohl inhaltlich als auch mathematisch).
Es gibt politische Machtfaktoren in der Wirtschaftspolitik (Teile des politischen Systems).
Es gibt spezifische Regelungsmechanismen im politischen System, nämlich Macht (statt Entgelt als Regelungsmechanismus des Wirtschaftssystems.
Arbeitslosigkeit ist ein vieldimensionales Problem (vgl. Friedrich/Wiedemeyer: Arbeitslosigkeit - Ein Dauerproblem. Opladen 1998, die zwischen der statistischen, finanziellen, psycho-sozialen, politischen und verfassungsrechtlichen Dimension unterscheiden). Da Strategien zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diese in unterschiedlicherweise als Problem wahrnehmen, ist die Bewertung des zu erwartenden Erfolgs einer Strategie auch eine normative Frage, die "politisch" entschieden wird.
Die "beschäftigungspolitischen Leitlinien" von 1999 geben vier allgemeingehaltene Prinzipien vor:
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,
Entwicklung des Unternehmergeistes
Förderung der anpassungsfähigkeit der Unternehmen und ihrer Beschäftigten
Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer
Argumente des Textes von Susanne Blancke, Josef Schmid und Christian Roth, die zunehmende Probleme der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik durch die europäische Integration quasi zwangsläufig sehen
Die EZB reduziert nationalen Einfluss auf Geldpolitik.
Die Konvergenzkriterien zur Europäischen Währungsunion haben den nationalen Handlungsspielraum eingeschränkt.
Die EU tritt durch die Strukturfonds als zusätzlicher Akteur in der aktiven Arbeitsmarktpolitik auf und erzeugt dadurch zusätzliche Koordinierungsprobleme. Konkret gibt es eine regionale Konkurrenz: Fördermaßnahmen für ein Unternehmen oder eine Regione stärken immer auch deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Regionen und Unternehmen.
Bei der theoretischen Grundlagung der Beschäftigungspolitik konkurrieren vor allem Angebotstheorien und Nachfragetheorien. Beiden ist unter anderem gemeinsam, dass Sie ein Steigerung des Wirtschaftswachstums zur Lösung der Beschäftigungsprobleme anstreben. Zur Bekämpfung bestimmter Formen von Arbeitslosigkeit - etwa struktureller Arbeitslosigkeit - sind beide Strategien daher gleichermaßen ungeeignet. Sie setzen außerdem mit ihrer Wachstumsorientierung gemeinsame normative Präferenzen, etwa in der nachrangigen Gewichtung ökologischer Ziele. Vergleicht man beide Strategien, dann zeigen sich jeweils gleichermaßen analytische Mängel und normative Annahmen, welche eine eindeutige werturteilsfrei "wissenschaftlich" begründete Entscheidung nicht grundsätzlich zulassen.
Kritik an Angebotstheorien
vernachlässigen Verteilungswirkungen (Lohnquote)
ausschließliche Wachstumsorientierung (Vernachlässigt z. B. Umweltziele)
vernachlässigen die Nachfrageseite
übersiehen die empirische Erfahrung aus den achtziger Jahren
übersehen die Gefahr einer Beschäftigungsschwelle (technischer Fortschritt) - Rationalisierungsinvestionen
Kritik an Nachfragetheorien
Crowding-Out-Effekte
Time Lag-Effekte
empirische Befunde (Stagflation), keine Antwort auf Angebotsschock durch Ölpreiskrise
Mittelstandsfeindlichkeit (Globalsteuerung bewirkt Zentralisierung)
Globalisierung - Nachfrage verpufft ins Ausland
Übersicht: Politische Voraussetzungen für Konsenspolitik im Vergleich (Auswahl)
D |
A |
S |
GB |
Nl |
Dk |
||
| Geringe Schranken gegen Mehrheitsherrschaft, | Mehrheitswahlrecht bzw. zumindest Sperrklausel | 1 |
1 |
0 |
2 |
0 |
0-1 |
| Annahme: zentralisierte | Keine starke zweite Kammer | 0 |
1 |
2 |
1 |
1 |
2 |
| Mehrheitsherrschaft ist | Zentralismus | 0 |
1 |
2 |
2 |
2 |
2 |
| günstig für sozialdemokra-tische Konsenspolitik | Starke Verflechtung Regierung-Parlament | 1-2 |
1-2 |
1 |
2 |
1 |
1 |
| Keine Zentralbankautonomie | 0 |
1 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
| Starker sektoraler Korpora- tismus in der Arbeitsmarkt- | Hoher gewerkschaftlicher Organisationsgrad | 0 |
1 |
2 |
1 |
0 |
2 |
| und Wirtschaftspolitik, | Zentralisierte Gewerkschaften | 1-2 |
1-2 |
1-2 |
0 |
1 |
2 |
| Annahme: starker Korpora-tismus ist günstig für sozial- demokratische Konsenpolitik | Zentralisierte Arbeitgeberverbände mit hohem Organisationsgrad | 1-2 |
1 |
2 |
1 |
1-2 |
2 |
| Institutionalisierte Formen der Einbindung der Tarifparteien in die Politik | 0 |
2 |
2 |
0 |
2 |
1 |
|
| Starke Konsenskultur | 1 |
2 |
2 |
0 |
2 |
1-2 |
|
| Starke Sozialdemokratie | 0-1 |
1 |
2 |
0-2 |
0-1 |
1 |
|
Gesamtbewertung bei Gleichgewichtung (Summe der Punkte) |
5,5 |
13 |
18,5 |
12 |
13 |
17 |
|
Legende: Zuordnung von Punktwerten zwischen 0 (schlechte Voraussetzungen) bis 2 (gute Voraussetzungen), Maximalwert: 22.
Literatur
Ismayr, Wolfgang (Hrsg.) 1997: Die politischen Systeme Westeuropas. Opladen: Leske +
Budrich.
Kleinfeld, Ralf/Luthardt, Wolfgang (Hrsg.) 1993: Westliche Demokratien und
Interessenvermittlung. Marburg: Schüren.
Schmidt, Manfred G. 1993: Theorien in der international vergleichenden
Staatstätigkeitsforschung, in: Héritier, Adrienne (Hrsg.): Policy-Analyse. Kritik und
Neuorientierung (Politische Vierteljahresschrift Sonderheft 24). Opladen: Westdeutscher
Verlag, 371-393.
Voraussetzungen für Angebotspolitik
A) Politische Voraussetzungen
starkes bürgerliches Lager
einheitliches bürgerliches Lager
radikales bürgerliches Lager
geringe horizontale Gewaltenteilung
schwache Gewerkschaften
hohe Akzeptanz der Angebotspolitik (Kultur)
Möglichkeiten zur Input-Legitimation von Angebotspolitik
geringe internationale Vorgaben durch positive Integration
unabhängige Zentralbank
geringe Schranken gegen Mehrheitsherrschaft
B) ökonomische Voraussetzungen
hoher Problemdruck
geringe Abhängigkeit vom Binnenmarkt
Folien zum Vortrag von Melanie
Schlotzhauer zur europäischen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik
(hier klicken, um die Folien als
MS-PowerPoint-Datei auf dem eigenen Rechner zu speichern oder mit PowerPoint in der
Originalversion zu betrachten)
Übersicht über die Folien von Melanie Schlotzhauer
Beschäftigungspolitische
Leitlinien
Der "Luxemburg
Prozess"
Beschäftigungspolitische
Leitlinien für 1999
Strategien gegen
Arbeitslosigkeit
Fiskalpolitische Maßnahmen
Geldpolitische Maßnahmen
Angebotsorientierte
Wirtschaftspolitik
zum nächsten Thema: Perspektiven und Restriktionen supranationaler Regulation am Beispiel der Europäischen Betriebsratsrichtlinie


Melanie Schlotzhauer, 11.12.1999

Melanie Schlotzhauer, 11.12.1999

Melanie Schlotzhauer, 11.12.1999

Melanie Schlotzhauer, 11.12.1999

Melanie Schlotzhauer, 11.12.1999

Melanie Schlotzhauer, 11.12.1999
Perspektiven und Restriktionen supranationaler Regulation am Beispiel der Europäischen Betriebsratsrichtlinie
Die Richtlinie schafft in großen multinationalen Unternehmen (ab 100 Beschäftigte) bzw. Unternehmensgruppen (ab 1000 Beschäftigte) die Rechtsgrundlage für Betriebsräte mir reinen Unterrichtungs- und Anhörungsrechten.
Mittelbare Auswirkungen supranationaler Arrangements auf nationale Politik? Das Beispiel des deutschen Krankenversicherungssystems
Krankenversicherungspolitik dient als Beispiel für die Frage, ob die Europäische Union über negative Integration wesentliche Auswirkungen auf nationale Wohlfahrtspolitik hat. Negative Integration ist auf Marktöffung und Wettbewerbsgleichheit gerichtet, während unter positiver Integration in der Regel marktkorrigierende und marktgestaltende Maßnahmen verstanden werden.
Fragestellung und zentrale These des Altenstetter-Textes:
Christa Altenstetter untersucht im Vorfeld des Europäischen Binnenmarktes von 1992 die Frage, ob dieser Binnenmarkt das Funktionieren der nationalen Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten in Frage stellen und zu einer wettbewerbsorientierten Gesundheitsversorgung führen wird. Das Ergebnis ihre Analyse ist: Die Europäische Integration wird die nationalen Gesundheitssysteme weitgehend unberührt lassen und keinen freien Markt von Gesundheitsgütern nach US-Vorbild etablieren.
Argumente des Altenstetter-Textes:
In Europa herrscht durchgängig eine wohlfahrtsstaatliche Tradition, welche auch gegen Liberalisierungsbestrebungen aus Brüssel immun sein dürfte.
Der Glaube an den Kostendämpfungserfolg einer stärkeren Wettbewerbsorientierung im Gesundheitswesen ist bei den Europäern gering.
Die jeweiligen nationalen Gesundheitssysteme sind historisch und kulturell tief in den Mitgliedstaaten verwurzelt.
Die nationalen Regierungen als zentrale Entscheidungsträger sind dem nationalen Wähler und nicht dem EU-Wähler gegenüber verantwortlich.
Nationale Gesundheits- und Sozialsystem haben sich bisher als durchaus kompatibel mit einem fortschreitenden Binnenmarkt erwiesen.
Die 1965 von 21 europäische Staaten angenomme Europäische Konvention der Menschenrechte mag zwar nur symolische Funktion haben, sie hat aber dennoch eine gewisse Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten - unter anderem durch die hohe Akzeptanz bei der europäischen Bevölkerung. Die Konvention garantierr unter anderm, dass jeder Arbeitnehmer adequaten sozialen Schutz haben sollte und diesen auch im Falle von Arbeitslosigkeit behalten muss.
Altenstetter verweist weiterhin auf bisherige Entscheidungen der EU, welche auf den Erhalt sozialer Rechte hinzielen, etwa die Verordnungen 1408/71 und 574/72.
Eine Infragestellung der beliebten nationalen Gesundheitssysteme aufgrund europäischer Maßnahmen würde die Europaskepsis der Bevölkerung stärken.
Die nationalen Gesundheitssysteme werden jeweils von den zentralen Parteien aller politischer Richtungen mitgetragen.
Das Subsidiaritätsprinzip widerspricht einer Aufgabe der nationalen Gesundheitssysteme.
Die europäische Union hat(te) keine explizite gesundheitspolitische Kompetenz. Selbst bei Maßnahmen der negativen Integration verbleibt den Mitgliedstaaten zumeist ein gewisser Spielraum, welcher die Gesundheitssysteme schützen dürfte.
Auch bei der Zulassung von Arzneimitteln haben sich nationale Institutionen etabliert, welche an ihren Komptenzen festzuhalten suchen und somit einen Gegendruck zu Integrationsbemühungen aufbauen. Dabei haben die Behörden in den Mitgliedstaaten jeweils stabile Netzwerke zur ihrer Klientel etabliert..
Auch von der Judikative haben die Gesundheitssystem nichts zu befürchten: Die EuGH als höchte Autorität des Gemeinschaftsrechts hat in seiner bisherigen Rechtssprechung eine hohe Wertschätzung für Bürgerrechte und den Erhalt nationaler Sozialsysteme gezeigt.
Die These von Christa Altenstetter wurde später in verschiedenen Veröffentlichungen vor allem von Stephan Leibfried und Paul Pierson in Frage gestellt. Leibfried und Pierson verweisen unter anderem auf die Wirkungen der Dienstleistungsfreiheit für Leistungserbringer im Gesundheitswesen.
EU-Maßnahmen der sogenannten positiven Integration im Bereich des Gesundheitswesens hatten bisher zumeist die betriebliche Ebene zum Gegenstand. Mit Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte am 1. Juli 1987 wurde die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Art. 118a EWGV befugt, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsumwelt zu erklassen. Auf Grundlage dieser Befugnisse erlies der zuständige EU-Ministerrat Bestimmungen, die Arbeitnehmern einen Mindestschutz betreffend Lärm, gefährlicher Stoffe und sonsitger Gefährdungen am Arbeitsplatz garantieren sollten (Roth 1995: 58-59). Diese Richtlinien dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Europäische Gemeinschaft/Union in ihrem Kern bis heute primär eine Wirtschaftsgemeinschaft ist (sieht man von den für das Gesundheitswesen irrelevanten innen- und außenpolitischen Säulen der Union ab). Maßnahmen der Gesundheitspolitik entspringen daher ebenso wie andere sozialpolitische Maßnahmen zunächst keinem eigenständigen inhaltlichen Ziel, sondern sie sind in ihrer Kernintention begleitende (Reperatur-) Maßnahmen des wirtschaftlichen Integrationsprozesses.
Als weiteres Problem der regulativen europäischen Gesundheitspolitik muß die ungenügende Umsetzung der entsprechenden Richtlichnien durch die Mitgliedstaaten genannt werden. Insbesondere die Bundesrepublik hatte z. T. fünf Jahre nach Erlaß der EU-Vorschriften einen großen Teil der Maßnahmen noch nicht in nationales Recht umgesetzt, während allerdings andere Mitgliedstaaten wie Frankreich oder Dänemark hier erfolgreicher waren (Christian Roth, Magisterarbeit Universität Tübingen 1995: 145-149).
Vielfalt nationaler Ordnungen als "Nadelöhr" für die Umsetzung supranationaler Vorgaben? Das Beipiel der Geschlechterpolitik
Im Gegensatz zur Krankenversicherungspolitik dient die Geschlechterpolitik als Beispiel für ein Feld, in dem auf EU-Ebene Versuche unternommen werden, Maßnahmen der positiven Integration durchzusetzen. Diese Versuche basieren unter anderem auf einer Interessenkongruenz zwischen feministischen Akteuren mit inhaltlichen Politikzielen und Akteuren suprantionaler Institutionen der EU (etwa der Kommission) mit dem Ziel einer Ausweitung europäischer Kompetenzen, welche in einem relativ neuartigen und nicht unmittelbar finanzielle Ressourcen erfordenden Feld wie der Gleichstellungspolitik am ehesten erreichbar scheinen. Dennoch kommt Brigitte Ostmeyer zu der These, dass Geschlechterpolitik im Mehrebenensystem besondere Hindernisse überwinden muss:
"[Geschlechterpolitik] muß, und das ist das eine Nadelöhr, auf supranationaler Ebene in den Beschäftigungszusammenhang eingepaßt werden und ist damit auf den Personenkreis der abhängig beschäftigten beschränkt. Das wohlfahrtsstaatliche System eines jeden Mitgliedstaats und die ihm unterliegende Geschlechterordnung bilden das andere Nadelöhr, das die Durchsetzungsmöglichkeiten von EU-Richtlinien bestimmt."
Argumente von Brigitte Ostmeyer
Die EU geht nur von der erwerbstätigen Bevölkerung aus und vernachlässigt weibliche Lebensläufe.
Die EU verfügt über keine eigene Familienpolitik.
Suprantionale Regelungen werden jeweils durch die nationalen Sozialsysteme gefiltert.
Ein Risiko der europäischen Gleichstellungspolitik besteht in der Angleichung nach unten: Nicht die Leistungen der unterdrückten Gruppe wurden verbessert, sondern die des priveligierten Geschlechts abgeschafft.
Auf europäischer Ebene gibt es unterschiedliche Konzeptionne von Feministinnen, abhängig etwa von der Akzeptanz der Mutterrolle oder der Akzeptanz von Forderungen nach einer Sonder- und nicht nur Gleichbehandlung von Frauen.
Das zweite Nadlähr nationaler Sozialpolitiken greift vor allem in GB, D und Irland: hier ist die Rolle des männlichen Ernährers stark ausgeprägt. Vor allem die Tarifautonomie und der deutsche Korporatismus stehen einer Durchsetzung europäischer Richtlinien entgegen.
Phasen der EG-Geschlechterpolitik
1957-1972: Zurückhaltung
1973-1983: sozialdemokratisches Zeitalter, Norderweiterung um GB, Irland, Dk: EuGH nutzt 119- Artikel umfassend
1983-1991: konservatives Zeitalter, wieder zurückhaltendere Interpretation
seit 1992 sehr langsames Fortschreiten der Geschlechterpolitik im Rahmen eines fragmentierten Interessenpluralismus (Einzelfallentscheidungen in unterschiedliche Richtungen)
Vertragsrechtliche Grundlagen der Europäischen Gleichstellungspolitik:
Art. 3.2 (erst seit Amsterdam/1. Mai 1999):
"Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern"
(bezieht sich auf alle Gemeinschaftsaufgaben)
Art. 13 (ex-Artikel 6a):
"Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."
Art. 137 (ex-Artikel 118):
"Zur Verwirklichung des Artikels 136 [Sozialvorschriften] unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
[...]
Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz"
Art. 141 (ex-Artikel 119):
"(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
[...]
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen bezubehalten oder zu beschließen."