WS 99/00 »Einführung in die Politikwissenschaft«
REFERAT ZU THOMAS HOBBES (1588 - 1679)
Eva Berns
Fragestellung: Ist den Hobbesschen Menschen ein Widerstand gegen den Souverän möglich?
Der aktuelle Forschungsstand zu diesem Thema ist zwiespältig; die eine Gruppe beantwortet die Frage mit ja, die andere mit nein.
These:
Den Hobbschen Menschen ist ein direkter Widerstand gegen den Souverän nicht möglich, wohl aber ein indirekter, gegen einen anderen Untertan gerichteter, wenn die individuelle Unversehrtheit nicht mehr gewährleistet ist. (Recht auf Selbstverteidigung!)
Daraus folgt dann durchaus ein Widerstand gegen den Souverän, da dieser den Willen aller Untertanen in sich vereint; der verkörperte Willen der Untertanen ist.
Begründung:
Jus naturale und Lex naturalis
Wer sind die Vertragsparteien, und welches Recht wird niedergelegt, bzw. übertragen ?
Warum ist der Souverän keine Vertragspartei und welche Pflichten hat er ? Autorisierung des Souveräns und somit Legitimation aller seiner Handlungen.
zu 1.
Unterscheidung von Recht (jus) und Gesetz (lex) der Natur.
Jus naturale: Dieses Recht hat jedes Individuum » von Natur aus ».
Lex naturalis: Dieses Gesetz hat jedes Individuum »von Natur aus « zu befolgen.
JUS NATURALE bei Durchsetzung Kriegszustand !
LEX NATURALIS bei Durchsetzung friedliche Ordnung !
zu 2.
Vertragspartei ist jedes einzelne Individuum.
Wechselseitig wird das Recht übertragen.
Diese wechselseitige Übertragung von Recht auf einen Menschen oder auf eine Versammlung ist der Vertrag.
Durch den Vertrag entsteht der Staat (civitas) mit Souverän und Untertanen.
Die Untertanen sind allein sich gegenseitig verpflichtet.
Übertragen / Niedergelegt wird nicht das lex naturalis.
DEM LEX NATURALIS IST DAS INDIVIDUUM VON NATUR AUS VERPFLICHTET UND TUT IHM GENÜGE DURCH DEN VERTRAG = LEVIATHAN
Übertragen / Niedergelegt wird das jus naturale.
DEM JUS NATURALE IST DAS INDIVIDUUM EBENFALLS VON NATUR AUS VERPFLICHTET UND TUT IHM GENÜGE DURCH DEN VERTRAG= LEVIATHAN
ABER:
DEM UNTERTAN VERBLEIBT DAS RECHT AUF SELBSTVERTEIDIGUNG!
Es wäre unsinnig wenn der Vertrag den Verzicht auf Selbstverteidigung einschließen würde.
Schließlich besteht der ganze Sinn des Vertrags darin, sicherzustellen, daß der einzelne friedlich leben kann! = Es ist also die DURCHSETZUNG des Selbsterhaltungsrechts, die den Naturzustand in einen Kriegszustand verwandelt, nicht das Selbsterhaltungsrecht (JUS NATURALE) sowie im übrigen auch die Selbsterhaltungspflicht (LEX NATURALIS) an sich.
zu 3.
Der Souverän, sozusagen der »letzte Wolf«, kann keine Vertragspartei sein, da in diesem Falle der Naturzustand zurückgekehrt wäre. (Bsp. was wäre wenn bestimmte Passagen des Vertrages zu diskutieren wären? Als Vertragspartei müßte er sich an der Diskussion beteiligen, und u.U. an einer gewaltsamen Auseinandersetzung darüber ebenfalls.)
Die Untertanen übertragen ihm kein Recht, welches er nicht ohnehin schon hätte; nur er hat nun wirklich »ein Recht auf alles «, welches viel mehr ist als » das Recht auf alles « eines jeden im Naturzustand, da dieses ja letztendlich nur » ein Recht auf nichts « war, wie von Hobbes so definiert. Nur er kann sein Recht ungehindert ausführen!
Der Souverän hat nur eine einzige Pflicht, die aus dem Zweck hervorgeht, dem er seine Einsetzung verdankt, nämlich die, dafür zu sorgen, daß die Herstellung und Sicherung der Bedingungen eines friedlichen und zufriedenstellenden Lebens für die Untertanen gewährleistet ist. (Tut er genau das, besteht ohnehin kein Grund Widerstand zu leisten, da der Zweck des Leviathan erfüllt ist!)
Alles was der Souverän tut ist LEGITIMIERT (L: dem Gesetz entsprechend, rechtmäßig...) durch die Tatsache, daß die Menschen ihn AUTORISIERT (A: Ermächtigen, Bevollmächtigen...) haben.
Untertan Untertan Untertan
AUTORISIEREN
SOUVERÄN
LEGITIMIERT
So wird durch die Autorisierung aus Gewalt Macht, also etwas legitimiertes.
Gewalt Autorisierung => Legitimation »Allgemeine Gewalt«
Macht Macht
(Naturzustand) (Souverän)
Fazit:
1. Ein »Recht » auf Widerstand gegen den Souverän läßt sich bei Hobbes sicher nicht ablesen.
2. Soziale Mißstände sind sicherlich kein Grund um Widerstand zu leisten.
3. Gewaltanwendung gegen dritte sind auch kein Grund Widerstand zu leisten.
4. Einzig und allein eine Situation, die die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Individuums in Frage stellt gibt Anlaß Widerstand zu leisten, da eine solche Situation im Widerspruch steht zu a) dem jus naturale, b) dem lex naturalis und somit zu c) dem gesamten Zweck des Leviathan.
Ausblick:
- John Locke (1632 - 1704)
Macht des Staates ist durch die Fundamentalrechte des Bürgers begrenzt
Natürliches Recht zum Widerstand aufgrund der Verpflichtung zum Selbsterhalt (Law Of Nature)
Entscheidung, ob der Widerstand notwendig ist, soll durch Mehrheitsklausel im Sozialvertrag geregelt werden
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 20
(Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an GESETZ und RECHT gebunden.
(4) Gegen jeden der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.